1. Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung vollinhaltlich anerkannt gelten und für Lieferer und Besteller verbindlich sind. Sie gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen. Abweichungen bzw. Ergänzungen zu den Verkaufs‑ und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
2. Gegenstand der Lieferung sind Sand‑, Kies‑ und Splittmaterialien. Bei Bestellung und Lieferung von ÖNORM‑gemäßen Sand‑, Kies‑ und Splittmaterialien garantieren wir, daß diese die in der Norm angegebenen Eigenschaften haben. Erfolgt am Lieferschein keine Bezeichnung nach ÖNORM, so handelt es sich um nicht ÖNORM‑gemäßes Material.
3. Mündlich vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind freibleibend. Wir sind erst dann im Verzug, wenn uns schriftlich eine 24‑stündige Nachfrist gesetzt wurde. Für Schäden infolge Termin‑ bzw. Fristüberschreitung haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit.
4. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt geht die Überschreitung der Lieferfrist zu Lasten des Bestellers. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen ausgeschlossen.
5. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Bestellers, seines Bevollmächtigten oder einer seiner Leute der Lieferschein nicht unterfertigt wird.
6. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird, es sei denn, der Lieferer hat die Auswahl des Transporteurs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen. Stehzeiten des Fuhrwerkes oder Waggonstandzeiten, die durch Verzögerungen entstehen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Bei Lieferung durch unsere Fahrzeuge müssen diese auf guter und ausreichend befestigter Straße an die Übergabestelle heranfahren können. Die Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle möglich sein. Wir fahren von der öffentlichen Straße an die Entleerstelle nur unter der Voraussetzung und unter der ausdrücklichen Zusicherung des Bestellers, daß diese Strecke für das Befahren durch unsere Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom Besteller zu vertreten.
8. Der Besteller hat die von uns angelieferten Materialien vor Verwendung/Verarbeitung zu prüfen und uns bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen von allfälligen Mängeln unverzüglich zu verständigen. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Bei behebbaren Mängeln steht es dem Lieferanten frei, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen.
9. Für von uns verschuldete Schäden haften wir nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz von Schäden, die auf eine mangelhafte oder verspätete Lieferung zurückzuführen sind, ausgeschlossen.
10. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Die Preiserstellung erfolgt auf Grund der am Tage der Anbotserstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich diese ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Die Preisangabe gilt für die im Lieferschein angeführte Maß‑ oder Gewichtseinheit.
11. Die für die Lieferungen zu entrichtenden Entgelte sind an dem der Auslieferung folgenden Tag zur Zahlung fällig. Von uns gewährte Skonti sind den Fakturen zu entnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn nicht andere Forderungen aus Lieferungen oder Verbindlichkeiten aus Wechseln offen sind. Bei Überschreitung des in der Faktura angegebenen Nettozahlungszieles werden Verzugszinsen ab dem Tage der Lieferung von 4 % über der jeweiligen Bankrate, mindestens aber 12 % p.a., in Anrechnung gebracht. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller auch die Kosten außergerichtlicher Mahnung zu ersetzen. Für die Verrechnung gelten die Maße und Gewichte laut Lieferschein.
12. Soweit wir zahlungshalber Wechsel oder Scheck entgegengenommen haben, sind wir bei Änderung der Bonität, bei Zahlungsstockungen oder Änderungen der für die Hinnahme des Wechsels maßgeblichen Umstände berechtigt, unter Beibehaltung der Innehabung des Wechsels unsere Forderung vor Fälligkeit des Wechsels aus dem Grundgeschäft geltend zu machen. Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels kein vollstreckbarer Titel aus dem Grundgeschäft in unseren Händen, sind wir berechtigt, daneben unsere Forderung aus dem Wechsel geltend zu machen. Die Aufrechnung von Ansprüchen des Bestellers mit den uns aus Lieferung an den Besteller zustehenden Ansprüchen ist unzulässig.
13. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Käufer tritt bereits jetzt ‑ ohne daß es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be‑ oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Materiallieferung.
14. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Käufer die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber. Bei Zahlung durch den Debitor‑Zessus sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten der Einforderung vom Besteller zu fordern. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Ware begrenzt. Die Lieferungen erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt.
15. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nach zu verrechnen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden alle uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen, insbesondere auch gestundete, fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, von den Lieferverpflichtungen zurückzutreten.
16. Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma.
17. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehende Verkaufs‑ und Lieferbedingungen mit der Einschränkung, daß Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen nur gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.